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Endspurt Handwerkerbonus 2025: Was Sie bis 28. Februar 2026 tun müssen
Noch bis 28. Februar 2026 können Sie den Handwerkerbonus für Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2025 beantragen – und sich bis zu 1.500 Euro zurückholen. Ob Fassadensanierung, neue Elektroinstallation oder der Einbau einer Küche: Wer jetzt nicht handelt, lässt bares Geld liegen.
Als Werbeagentur mit Fokus auf Handwerksbetriebe erleben wir bei COMAWE täglich, wie wichtig solche Förderungen für Betriebe und ihre Kunden sind. Deshalb haben wir alle relevanten Infos, Fristen und typischen Stolperfallen kompakt zusammengefasst – damit weder Ihre Kunden noch Sie selbst Geld verschenken.
Was ist der Handwerkerbonus 2025?
Der Handwerkerbonus ist eine Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), die Privatpersonen einen Teil der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich zurückerstattet. Ziel der Maßnahme ist es, die Bauwirtschaft zu stärken, Handwerksbetriebe zu unterstützen und Anreize für Renovierungen, Sanierungen und Neubauten zu schaffen.
Für die Jahre 2024 und 2025 stehen insgesamt 300 Millionen Euro an Fördermitteln bereit.
Wie hoch ist die Förderung 2025?
Gut zu wissen: Für die Förderperiode 2024 betrug die maximale Förderhöhe 2.000 € pro Person. Für 2025 wurde sie auf 1.500 € reduziert.
Die wichtigste Frist: 28. Februar 2026
Förderansuchen für Arbeitsleistungen im Kalenderjahr 2025 können ab 1. März 2025 und – abhängig von den budgetären Mitteln – bis längstens 28. Februar 2026 eingebracht werden.
Das bedeutet konkret: Ab dem 1. März 2026 ist keine Antragstellung mehr möglich. Wer bis dahin keinen Antrag eingebracht hat, kann die Förderung für 2025 nicht mehr beanspruchen.
Was passiert bei Ablehnung kurz vor Fristende?
Wird Ihr Antrag kurz vor oder nach dem 28. Februar 2026 abgelehnt und ist der Ablehnungsgrund behebbar (z. B. fehlende separate Ausweisung der Arbeitskosten), haben Sie noch eine Chance: Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Ablehnung können korrigierte Unterlagen nachgereicht werden – vorausgesetzt, der ursprüngliche Antrag wurde bis zum 28.02.2026 eingebracht.
Die äußerste Frist für Nachreichungen endet am 30. April 2026. Danach sind keinerlei Korrekturen mehr möglich.
Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Den Handwerkerbonus können volljährige Privatpersonen beantragen, die:
- Einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich haben
- Am Leistungsort gemeldet sind (oder dort einen Wohnsitz begründen wollen, z. B. bei Neubauten)
- Die Arbeitsleistung von einem befugten Unternehmen (registriert im GISA) durchführen ließen
Wichtig für Handwerksbetriebe: Nicht der Betrieb stellt den Antrag – das macht Ihr Kunde. Aber Sie können aktiv dabei unterstützen, indem Sie korrekte Rechnungen ausstellen und Ihre Kunden auf die Förderung hinweisen. Das stärkt die Kundenbindung und kann den Ausschlag für eine Beauftragung geben.
Welche Leistungen werden gefördert?
Gefördert werden ausschließlich reine Arbeitskosten (netto, ohne Umsatzsteuer) für Handwerkerleistungen im privat genutzten Wohn- und Lebensbereich.
Beispiele für förderfähige Arbeitsleistungen:
- Erneuerung von Dächern und Fassaden
- Spenglerarbeiten
- Austausch von Fenstern und Bodenbelägen
- Malerarbeiten, Tapezierarbeiten
- Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima
- Tischlerarbeiten (Einbaumöbel, Einbauküchen)
- Gartengestaltung, Teichanlagen, Pools
- Wintergarten, Terrassenüberdachung
- Infrastruktureinbauten (Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen)
Nicht förderfähig:
- Material-, Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten
- Transportkosten und Lieferkosten
- Gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten
- Reine Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Neuerrichtung fossiler Heizsysteme
- Leistungen, die bereits von einer Versicherung oder anderen Förderstelle gedeckt sind
Die 7 häufigsten Fehler bei der Antragstellung
Damit der Antrag Ihrer Kunden nicht abgelehnt wird, sollten Sie als Handwerksbetrieb auf folgende Punkte achten:
- Arbeitskosten nicht separat ausgewiesen: Die Rechnung muss die Arbeitsleistung klar und nachvollziehbar getrennt vom Material zeigen.
- „Geliefert und montiert“ als Pauschalformulierung: Die Montage muss ohne „geliefert“ separat ausgewiesen sein.
- Skonto/Rabatt nicht berücksichtigt: Nur tatsächlich bezahlte Beträge sind förderfähig. Bei 5% Rabatt auf die Gesamtrechnung müssen auch die Arbeitskosten um 5% reduziert werden.
- Rechnungsbetrag ≠ Zahlungsbetrag: Der geförderte Betrag muss exakt dem bezahlten Betrag entsprechen.
- Fehlender Leistungsort: Postleitzahl, Straße, Hausnummer (ggf. Tür-/Stiegennummer) müssen auf der Rechnung stehen.
- Leistungszeitraum außerhalb 2025: Nur Arbeiten zwischen 01.01.2025 und 31.12.2025 sind für die aktuelle Förderperiode anrechenbar.
- Rechnung nicht auf Antragsteller:in ausgestellt: Die Rechnung muss auf die Person lauten, die den Bonus beantragt.
Checkliste: So unterstützen Sie Ihre Kunden als Handwerksbetrieb
Als Handwerksbetrieb profitieren Sie indirekt enorm vom Handwerkerbonus – denn er macht Ihre Leistungen für Kunden attraktiver. So können Sie aktiv mithelfen:
- Rechnungen korrekt ausstellen: Arbeitskosten separat, Leistungsort, Leistungszeitraum, alle Pflichtangaben gemäß UStG.
- Kunden aktiv informieren: Weisen Sie auf Ihrer Website, in Angeboten und im persönlichen Gespräch auf den Handwerkerbonus hin.
- Frist kommunizieren: Erinnern Sie Kunden daran, dass Anträge für 2025 nur noch bis 28.02.2026 möglich sind.
- Unterstützung bei der Antragstellung anbieten: Die WKO weist darauf hin, dass Handwerksbetriebe ihre Kunden bei der Online-Antragstellung unterstützen können.
- Zahlungsnachweis sicherstellen: Empfehlen Sie Überweisung statt Barzahlung, damit der Zahlungsnachweis (Kontoauszug) eindeutig ist.
Rechenbeispiel: So viel Förderung ist drin
Beispiel: Ein Ehepaar lässt 2025 ein Carport aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 €. Der Mann reicht den Antrag ein und bekommt 1.200 € erstattet (20% von 6.000 €). Seine Frau kann für dieselbe Adresse noch weitere 300 € an Förderung beantragen – bis zur Obergrenze von 1.500 € pro Wohneinheit.
Tipp: Bei Familien mit mehreren volljährigen Mitgliedern an derselben Adresse kann die Gesamtförderung entsprechend höher ausfallen, da jede volljährige Person einen eigenen Antrag stellen kann.
Antragstellung: So funktioniert’s
- Rechnung(en) mit separat ausgewiesenen Arbeitskosten bereitlegen
- Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug) bereithalten
- Amtlicher Lichtbildausweis oder ID Austria für die Identitätsprüfung
- Online-Antrag auf handwerkerbonus.gv.at ausfüllen und einreichen
Wer keinen Online-Zugang hat, kann bei Gemeindeämtern, Magistratischen Bezirksämtern (Wien) oder dem Bürger:innen-Service Center (Linz, Innsbruck) Unterstützung erhalten.
Hotline: +43 50506 859333 (Mo–Do 08:00–16:00, Fr 08:00–15:00)
Gibt es den Handwerkerbonus auch 2026?
Stand Februar 2026 gibt es keine offizielle Bestätigung für eine Verlängerung oder Neuauflage des Handwerkerbonus über das Jahr 2025 hinaus. Das BMWET spricht in seinen Unterlagen ausschließlich von den Förderjahren 2024 und 2025, für die insgesamt 300 Millionen Euro budgetiert wurden.
Sollte eine Neuauflage beschlossen werden, informieren wir Sie selbstverständlich hier im Blog.
Fazit für Handwerksbetriebe: Jetzt aktiv werden
Die verbleibenden Tage bis zum 28. Februar 2026 sind eine echte Chance – nicht nur für Ihre Kunden, sondern auch für Ihr Geschäft. Jeder Hinweis auf den Handwerkerbonus, jede korrekt ausgestellte Rechnung und jede proaktive Kundeninformation kann den Unterschied machen zwischen „noch überlegen“ und „jetzt beauftragen“.
Unser Tipp: Nutzen Sie den Handwerkerbonus als Verkaufsargument auf Ihrer Website, in Social-Media-Posts und in Angeboten. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen – ob beim Webdesign, bei der Content-Erstellung oder bei zielgerichtetem Online-Marketing –, sind wir von COMAWE gerne für Sie da.
Offizielle Quellen & weiterführende Links
- handwerkerbonus.gv.at – Offizielle Antragsseite
- WKO: Basisinformationen zum Handwerkerbonus
- BMWET: Handwerkerbonus
- AK Wien: Handwerkerbonus
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben basieren auf den offiziellen Quellen des BMWET, der WKO und der Buchhaltungsagentur des Bundes (Stand: Februar 2026). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt COMAWE keine Haftung.




